Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Bedingungen für die Nutzung der autonomIQ-Plattform (Cloud- und On-Premise-Nutzung).
Stand: 14. September 2026
Inhalt
- Präambel
- Teil A: Allgemeine Bestimmungen
- Teil B: Cloud-spezifische Bestimmungen
- Teil C: On-Premise-spezifische Bestimmungen
- Anlage 1: Service Level Agreement (SLA) – Cloud
Präambel
(1) autonomIQ entwickelt und vertreibt KI-gestützte Softwarelösungen für die digitale Fertigung, die im Wesentlichen über die autonomIQ-Plattform (www.autonomiq.de) bereitgestellt werden. Die Software ermöglicht insbesondere die automatisierte Erstellung von Bearbeitungsstrategien, Werkzeugwegen und NC-Code aus 3D-CAD-Modellen sowie weitere produktionsnahe Anwendungen.
(2) Der Kunde möchte die autonomIQ-Software entweder über die Cloud-Plattform von autonomIQ oder als On-Premise-Lizenz in eigener IT-Infrastruktur nutzen.
(3) Dieser Rahmenvertrag regelt die allgemeinen Bedingungen für beide Nutzungsmodelle. Die spezifischen Regelungen für Cloud (Teil B) und On-Premise (Teil C) gehen im jeweiligen Anwendungsbereich den allgemeinen Bestimmungen (Teil A) vor.
TEIL A: Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Begriffsbestimmungen
Im Rahmen dieses Vertrags haben die folgenden Begriffe die nachstehende Bedeutung:
- "autonomIQ-Software" – die unter www.autonomiq.de/product beschriebene Software einschließlich aller Module und beinhaltend den autonomIQ-Stack und/oder ggfs. Drittkomponenten, Dokumentation und Updates/Upgrades. Die konkrete Modulbezeichnung und der Funktionsumfang können von autonomIQ im Rahmen der Produktweiterentwicklung aktualisiert werden.
- "autonomIQ-Stack" – die von autonomIQ entwickelten Softwarekomponenten und Module (insbesondere für Automatisierung, Optimierung, Integration und Angebotserstellung etc.) sowie alle darauf basierenden Algorithmen, Entscheidungslogiken, Regelwerke, Automatisierungsmechanismen, Datenmodelle, Orchestrierungen und Workflows.
- "Dokumentation" – die jeweils aktuellen Benutzerhandbücher, technische Dokumentation, API-Spezifikationen und Release Notes, die autonomIQ über die Plattform oder per Download bereitstellt.
- "Drittkomponenten" – die unter www.autonomiq.de/thirdpartylicences aufgeführten Open-Source- und Softwarekomponenten von sonstigen Upstream-Lizenzgebern.
- "Höhere Gewalt" – Ereignisse außerhalb der zumutbaren Kontrolle einer Partei (Naturkatastrophen, Pandemien, Terroranschläge, behördliche Anordnungen, großflächige Strom-/Internetausfälle), die die Vertragserfüllung unmöglich machen oder unzumutbar erschweren.
- "KI-VO / AI Act" – Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates über künstliche Intelligenz; autonomIQ handelt als Anbieter (Provider), der Kunde als Betreiber (Deployer).
- "Kundendaten" – alle Daten, die der Kunde in die autonomIQ-Software einbringt oder die bei der Nutzung anfallen (z.B. CAD-Modelle, Werkstückdaten, Maschinenkonfigurationen, Werkzeugdaten, Bearbeitungsergebnisse, NC-Code).
- "Subscription" – das zeitlich befristete Nutzungsrecht gegen wiederkehrende Vergütung (Monats- oder Jahreslizenz).
- "Vertrauliche Informationen" – alle nicht-öffentlichen Informationen, die eine Partei der anderen im Zusammenhang mit diesem Vertrag offenlegt und die als vertraulich gekennzeichnet sind oder ihrer Natur nach als vertraulich anzusehen sind (einschließlich Quellcode, Algorithmen, Geschäftsgeheimnisse, Preise, Kundendaten).
- "Wartung" – die Bereitstellung von Updates (Fehlerbehebungen, Sicherheits-Patches) und Upgrades (neue Funktionen, Versionen) sowie technischer Support.
§ 2 Vertragsgegenstand und Nutzungsmodelle
(1) Gegenstand dieses Vertrags ist die Überlassung der autonomIQ-Software zur vertragsgemäßen Nutzung durch den Kunden. Die konkrete Modulkonfiguration, der Nutzungsmodus (Cloud oder On-Premise) und die Lizenzmetriken (z.B. Anzahl Nutzer, Maschinen, API-Calls) ergeben sich aus dem jeweiligen Bestellformular, das Bestandteil dieses Vertrags wird. Bis zur Annahme der Bestellung durch autonomIQ, die auch konkludent, z.B. durch Einräumung von Zugriff auf die autonomIQ-Plattform, erklärt werden kann, sind Angebote und Bestellungen freibleibend.
(2) Der Kunde kann zwischen zwei Nutzungsmodellen wählen:
- Cloud-Modell (Teil B): Zugriff auf die autonomIQ-Software über eine webbasierte Cloud-Plattform. Die Software wird als Service bereitgestellt; der Kunde erhält keinen Objektcode und keine Installationsdateien.
- On-Premise-Modell (Teil C): Überlassung der autonomIQ-Software als Installationspaket (Objektcode) zur Installation in der IT-Infrastruktur des Kunden. Der Kunde betreibt die Software eigenverantwortlich.
(3) Ein Wechsel zwischen den Nutzungsmodellen und verschiedenen Laufzeiten ist, soweit nicht anderweitig vereinbart oder im Rahmen der autonomIQ-Plattform explizit vorgesehen, nur mit Zustimmung von autonomIQ möglich. Bereits gezahlte Vergütungen werden nicht erstattet, sondern auf die neue Vergütung angerechnet (zeitanteilig). Aus einem Wechsel resultierende Nachzahlungen sind nachzuvergüten.
§ 3 Einräumung von Nutzungsrechten
(1) autonomIQ räumt dem Kunden für die Vertragslaufzeit das nicht-ausschließliche, nicht-übertragbare, nicht-unterlizenzierbare Recht ein, die autonomIQ-Software im vertraglich vereinbarten Umfang (Modulkonfiguration, Nutzungsmodell, Lizenzmetriken) zu nutzen.
(2) Cloud-Nutzung (Teil B): Das Nutzungsrecht umfasst den Zugriff auf die Cloud-Plattform über einen Webbrowser und die Nutzung der dort bereitgestellten Funktionen.
(3) On-Premise-Nutzung (Teil C): Das Nutzungsrecht umfasst die Installation und Ausführung der bereitgestellten autonomIQ-Plattform ausschließlich für den Kunden und in der im Bestellformular definierten IT-Infrastruktur des Kunden. Zusätzliche Installationen für Test-, Entwicklungs- oder Staging-Zwecke bedürfen einer gesonderten Vereinbarung, sofern im Bestellformular nichts Abweichendes geregelt ist.
(4) Eine Erweiterung der Lizenzmetriken (mehr Nutzer, Maschinen, API-Calls, zusätzliche Module) bedarf einer ergänzenden Bestellung unter Anpassung der Vergütung gemäß der aktuell gültigen Preisliste, die unter www.autonomiq.de/pricing abrufbar ist.
(5) An der autonomIQ-Software, der Dokumentation und allen gewerblichen Schutzrechten verbleiben sämtliche Rechte bei autonomIQ bzw. den jeweiligen Lizenzgebern. Dem Kunden werden nur die in diesem Vertrag ausdrücklich genannten Nutzungsrechte eingeräumt.
§ 4 Nutzungsbeschränkungen und Schutzpflichten
(1) Der Kunde verpflichtet sich, die autonomIQ-Software nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke und nur im Rahmen der lizenzierten Metriken zu nutzen.
(2) Dem Kunden ist untersagt:
- a) die autonomIQ-Software (ganz oder teilweise) zu vervielfältigen, zu verbreiten, zu vermieten, zu verleihen, öffentlich zugänglich zu machen oder Dritten zur Nutzung zu überlassen (ausgenommen: autorisierte Nutzer des Kunden gemäß § 3);
- b) den Objektcode zu disassemblieren, zu dekompilieren, zurückzuübersetzen (Reverse-Engineering) oder in sonstiger Weise Quellcode zu rekonstruieren – soweit nicht zwingendes Recht (§ 69e UrhG, § 44b UrhG) etwas anderes zwingend vorschreibt;
- c) Schutzvermerke (Urheberrechtshinweise, Marken, Seriennummern) zu entfernen, zu verändern oder unkenntlich zu machen;
- d) die autonomIQ-Software zur Entwicklung konkurrierender Produkte oder Dienstleistungen zu nutzen;
- e) die Cloud-Plattform auf Schwachstellen zu scannen, Penetrationstests durchzuführen oder Sicherheitsmechanismen zu umgehen, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von autonomIQ;
- f) die autonomIQ-Software in Umgebungen einzusetzen, die Exportkontrollvorschriften (DE/EU/US) verletzen, oder an Endnutzer zu überlassen, die auf Sanktionslisten stehen.
(3) Der Kunde trifft angemessene technische und organisatorische Maßnahmen, um die autonomIQ-Software vor unbefugtem Zugriff, Kopie, Reverse Engineering und Weitergabe zu schützen – mindestens in dem Umfang, in dem er seine eigenen vergleichbaren Geschäftsgeheimnisse schützen sollte. Der Kunde stellt sicher, dass seine Mitarbeiter und autorisierten Nutzer diese Verpflichtungen einhalten.
(4) Bei schuldhafter Verletzung der Nutzungsbeschränkungen ist autonomIQ berechtigt, den Zugang zur Cloud zu sperren oder die Lizenz (On-Premise) außerordentlich zu kündigen. Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
§ 5 (KI-generierte) Software-Ergebnisse (Werkzeugauswahl, Bearbeitungsstrategien etc.)
(1) Soweit gesetzlich möglich, räumt autonomIQ dem Kunden an den vom Kunden durch die autonomIQ-Software generierten NC-Codes, der Werkzeugauswahl, Werkzeugwegen, Bearbeitungsstrategien, Simulationsergebnissen und Angebotsdaten (im Folgenden: "Software-Ergebnisse") ein ausschließliches, zeitlich unbeschränktes, räumlich unbegrenztes, übertragbares Recht zur Nutzung, Vervielfältigung, Veränderung und Weitergabe an Dritte ein – soweit dies für den betrieblichen Zweck des Kunden (CNC-Fertigung, Angebotserstellung, Dokumentation) erforderlich ist. Ein Eigentumsübergang an den Software-Ergebnissen findet nicht statt; die urheberrechtliche Autorenschaft verbleibt – soweit schutzfähig – bei autonomIQ.
(2) Die Software-Ergebnisse sind Empfehlungen und ersetzen nicht die fachliche Prüfung durch qualifiziertes Personal des Kunden. Der Kunde ist verpflichtet, vor jedem produktiven Einsatz:
- a) eine Simulation der Werkzeugwege durchzuführen (Kollisionsprüfung, Materialabtragsprüfung);
- b) einen Dry Run (Probelauf ohne Werkstück) an der CNC-Maschine durchzuführen;
- c) die Schnittparameter, Werkzeugauswahl und Bearbeitungsstrategien auf Plausibilität und Maschinenverträglichkeit zu prüfen;
- d) die Maßhaltigkeit und Oberflächenqualität an Erstteilen zu verifizieren.
(3) autonomIQ haftet nicht für Schäden, die daraus resultieren, dass der Kunde Software-Ergebnisse ohne die in Abs. 2 genannten Prüfungen produktiv einsetzt. Der Kunde stellt autonomIQ von Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Verletzung dieser Prüfpflichten beruhen.
(4) autonomIQ ist berechtigt, pseudonymisierte und aggregierte Kundendaten (CAD-Geometrien, Bearbeitungsparameter, Werkzeugwege, Zykluszeiten – ohne direkte Rückführbarkeit auf den Kunden ohne Zusatzwissen) zur Verbesserung der KI-Modelle und Algorithmen der autonomIQ-Software zu verwenden. Die Verarbeitung erfolgt auf Basis von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (berechtigtes Interesse) und unter Beachtung der KI-VO (EU) 2024/1689 (insb. Art. 10 Data Governance).
(5) Soweit der Kunde autonomIQ Ideen, Verbesserungsvorschläge, Fehlerberichte oder Erfahrungswerte ("Feedback") übermittelt, räumt der Kunde autonomIQ ein unentgeltliches, nicht-ausschließliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes und unterlizenzierbares Recht ein, dieses Feedback zur Verbesserung der autonomIQ-Software zu nutzen und darauf basierende Schutzrechte anzumelden. autonomIQ ist berechtigt, Feedback an Upstream-Lizenzgeber weiterzugeben, soweit es die Drittkomponenten betrifft.
§ 6 Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde stellt sicher, dass die für die Nutzung der autonomIQ-Software erforderlichen technischen Voraussetzungen vorliegen:
- Cloud: Aktueller Webbrowser (Chrome/Edge/Firefox, letzte 2 Versionen), stabile Internetverbindung (mind. 10 Mbit/s), Zugriff auf die Cloud-Domains von autonomIQ (keine Blockierung durch Firewall/Proxy).
- Lokale Cloud / On-Premise: Hardware und Betriebssysteme gemäß den in der Bestellbestätigung angegebenen Systemvoraussetzungen, ausreichende Rechenleistung, Netzwerkkonnektivität für Lizenzvalidierung und Updates.
(2) Der Kunde benennt einen technischen Ansprechpartner (Name, E-Mail, Telefon) für Support, Wartungsfenster und Sicherheitsupdates.
(3) Der Kunde ist für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Rechtmäßigkeit der Kundendaten verantwortlich (CAD-Modelle, Werkzeugdaten, Maschinenkonfigurationen). Der Kunde stellt sicher, dass er an den Kundendaten die erforderlichen Rechte hat und keine Rechte Dritter verletzt.
(4) Der Kunde unterstützt autonomIQ bei der Fehleranalyse (Bereitstellung von Logfiles, Screenshots, Reproduktionsschritten, Testdaten) und gewährt – soweit technisch erforderlich und vertraglich vereinbart (Cloud: Remote-Zugriff auf Plattform; On-Premise: VPN/Remote-Session auf Kundensysteme) – Zugriff für Supportzwecke.
(5) Der Kunde informiert autonomIQ unverzüglich über Sicherheitsvorfälle im Zusammenhang mit der autonomIQ-Software (unbefugter Zugriff, Datenabfluss, Malware).
(6) Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, ist autonomIQ berechtigt, die Erbringung betroffener Leistungen (Support, Wartung, Updates) bis zur Erfüllung auszusetzen. Fristen für autonomIQ-Leistungen verschieben sich angemessen.
§ 7 Vergütung und Zahlungsbedingungen
(1) Die Vergütung richtet sich nach der unter www.autonomiq.de/pricing veröffentlichten Preisliste und dem jeweiligen Bestellformular, wobei das Bestellformular insoweit, sofern nicht anders vereinbart, Vorrang vor der Preisliste hat. Es handelt sich um Nettopreise zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) (Lokale) Cloud: Die Vergütung wird im Voraus für den gewählten Abrechnungszeitraum (monatlich oder jährlich) fällig. Soweit im Bestellformular nichts anderes vereinbart ist, gewährt autonomIQ bei jährlicher Abrechnung und mindestens 12-monatiger Buchung einen Rabatt von mindestens 10 % auf den Monatslistenpreis. Die Mindestlaufzeit, Verlängerungszeiträume und Kündigungsfristen ergeben sich aus dem jeweiligen Bestellformular. Als Standardregelung gilt eine Mindestlaufzeit von einem Monat mit Verlängerung um den gewählten Abrechnungszeitraum (Monat oder Jahr), wenn nicht mit einer Frist von 30 Tagen zum Ende des laufenden Abrechnungszeitraums gekündigt wird. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(3) On-Premise: Die Lizenzgebühr für die Überlassung des Objektcodes wird bei Bereitstellung (Download/Übergabe) fällig. Die Lizenzgebühr wird im Voraus für zwölf Monate fällig und verlängert sich automatisch um zwölf Monate, wenn nicht mit 30 Tagen Frist zum Jahresende gekündigt wird.
(4) autonomIQ darf die Preise zweimal pro Kalenderjahr mit einer Ankündigungsfrist von 60 Tagen zum nächsten Verlängerungszeitpunkt erhöhen. Die Erhöhung darf insgesamt max. 5 % über dem Vorjahrespreis liegen (ausgenommen: gesetzliche Umsatzsteueränderungen, neue Module, die auch höhere Preissteigerungen erlauben). Bei Erhöhung über 5 % steht dem Kunden ein außerordentliches Kündigungsrecht zum Wirksamwerden der Erhöhung zu.
(5) Bei Zahlungsverzug (30 Tage nach Rechnungszugang) ist autonomIQ berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) zu verlangen. Ab dem 15. Tag nach Mahnung darf autonomIQ den Zugang (SaaS) sperren oder die Lizenz (On-Premise) vorläufig suspendieren, bis der Rückstand beglichen ist. Weitere Rechte (Kündigung, Schadensersatz) bleiben unberührt.
(6) Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
§ 8 Gewährleistung / Sachmängel
(1) autonomIQ gewährleistet, dass die Cloud-Plattform und die darauf bereitgestellte autonomIQ-Software im Wesentlichen vertragsgemäß funktionieren (Verfügbarkeit gemäß SLA Anlage 1). Geringfügige Abweichungen, die die Nutzbarkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, stellen keinen Mangel dar.
(2) autonomIQ gewährleistet, dass der überlassene Objektcode der autonomIQ-Software im Wesentlichen der beschriebenen Funktionsbeschreibung entspricht. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf:
- a) Mängel, die durch unsachgemäße Installation, Konfiguration oder Betrieb durch den Kunden verursacht wurden;
- b) Inkompatibilitäten mit Hard-/Software des Kunden, die nicht den Systemvoraussetzungen entsprechen;
- c) Mängel, die durch Modifikationen der Software durch den Kunden oder Dritte entstehen;
- d) Fehler, die durch Kundendaten (fehlerhafte CAD-Modelle, inkompatible Werkzeug-/Maschinendaten) ausgelöst werden;
- e) die Eignung der Software für spezifische Geschäftsanforderungen des Kunden, die über die Funktionsbeschreibung hinausgehen.
(3) autonomIQ behält sich vor, Gewährleistungsgeltendmachungen ggfs. an Dritte zur Bearbeitung weiterzuleiten (2nd Level Support).
(4) Der Kunde hat Mängel unverzüglich zumindest in Textform unter Beschreibung des Fehlers, der Reproduktionsschritte und der Auswirkungen anzuzeigen. Bei Cloud-Mängeln gilt die Rügefrist als gewahrt, wenn der Kunde das Ticket-System von autonomIQ nutzt.
(5) autonomIQ behebt Mängel nach eigener Wahl durch Fehlerbeseitigung (Bugfix, Workaround, Patch) oder Ersatzlieferung (neue Version). Bei Cloud erfolgt die Bereitstellung über die Cloud-Plattform; bei On-Premise durch Bereitstellung eines Updates/Upgrades zum Download.
(6) Für autonomIQ-Eigenentwicklungen beträgt die Gewährleistungsfrist zwölf Monate ab Bereitstellung (Cloud: ab Vertragsbeginn; On-Premise: ab Abnahme bzw. Bereitstellung). Für Drittkomponenten beträgt die Gewährleistungsfrist neun Monate. Die Frist für Nachbesserungsansprüche verlängert sich um die Dauer der Nachbesserung.
(7) Jede weitergehende Gewährleistung (insbesondere für ununterbrochene Verfügbarkeit, Fehlerfreiheit, Eignung für einen bestimmten Zweck) ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
(8) Im Rahmen von testweisen, zeitlich beschränkten, unentgeltlichen Bereitstellungen der autonomIQ-Plattform ist die Gewährleistung ausgeschlossen.
§ 9 Haftung
(1) autonomIQ haftet unbeschränkt nach den gesetzlichen Vorschriften für:
- a) Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit;
- b) Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit;
- c) Garantien (übernommene Beschaffenheitsgarantien);
- d) Produkthaftungsgesetz;
- e) arglistiges Verschweigen von Mängeln.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet autonomIQ nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten – Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut). In diesem Fall ist die Haftung der Höhe nach begrenzt auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden.
(3) Die Gesamthaftung von autonomIQ für alle Schadensersatzansprüche (gleich aus welchem Rechtsgrund) pro Vertragsjahr ist begrenzt auf 100 % der jährlichen Netto-Vergütung, maximal jedoch 100.000 EUR. Bei On-Premise-Verträgen bemisst sich die jährliche Netto-Vergütung aus der Lizenzgebühr (auf 12 Monate verteilt) plus Wartungsgebühr.
(4) Bei einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, entgangene Einsparungen, Datenverlust, Produktionsausfall, Vertragsstrafen gegenüber Dritten und Imageschäden ausgeschlossen – soweit nicht Ziff. 1 greift.
(5) autonomIQ-Software enthält lizenzierte Drittkomponenten. Für Schäden, die ursächlich auf diesen Drittkomponenten beruhen, ist die Haftung von autonomIQ zusätzlich auf den Betrag begrenzt, den autonomIQ im Innenverhältnis von den jeweiligen Lizenzgebern erstattet bekommt. autonomIQ tritt insoweit etwaige Rückgriffsansprüche gegen die Lizenzgeber an den Kunden ab. Unberührt bleibt der Haftungshöchstbetrag gemäß Abs. 3 (100 % Jahresvergütung) als Mindest-Cap – die Haftung für Drittkomponenten-Schäden wird nicht unter diesen Betrag abgesenkt.
(6) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und Erfüllungsgehilfen von autonomIQ.
(7) Schadensersatzansprüche verjähren in zwölf Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn (§ 199 BGB), soweit nicht Ziff. 1 greift (dort gilt die gesetzliche Verjährung).
(8) Im Rahmen von testweisen, zeitlich beschränkten, unentgeltlichen Bereitstellungen der autonomIQ-Plattform ist die Haftung auf die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten beschränkt.
§ 10 Vertraulichkeit
(1) Die empfangende Partei verpflichtet sich, Vertrauliche Informationen streng vertraulich zu behandeln, nur für die Zwecke dieses Vertrags zu nutzen und nicht an Dritte weiterzugeben – ausgenommen: an eigene Mitarbeiter, Berater, Subunternehmer, die a) die Informationen für die Vertragserfüllung benötigen (Need-to-know), b) zur Vertraulichkeit verpflichtet sind (mindestens in diesem Umfang) und c) die empfangende Partei für deren Einhaltung einsteht.
(2) Die Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen, die:
- a) der Öffentlichkeit ohne Verletzung dieses Vertrags bekannt sind oder werden;
- b) der empfangenden Partei vor Erhalt bereits rechtmäßig bekannt waren;
- c) der empfangenden Partei von einem berechtigten Dritten ohne Vertraulichkeitsverpflichtung offengelegt wurden;
- d) von der empfangenden Partei unabhängig und ohne Nutzung der Vertraulichen Informationen entwickelt wurden;
- e) aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften oder gerichtlicher/behördlicher Anordnung offengelegt werden müssen – in diesem Fall informiert die empfangende Partei die offenlegende Partei vorab (soweit rechtlich zulässig) und beschränkt die Offenlegung auf das zwingend Erforderliche.
(3) Nach Beendigung dieses Vertrags gibt die empfangende Partei alle Vertraulichen Informationen (einschließlich Kopien) unverzüglich zurück oder vernichtet sie endgültig (bei elektronischen Daten: sicheres Löschen). Ein Nachweis der Vernichtung ist auf Verlangen zu erbringen. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten (z. B. HGB, AO) bleiben unberührt; in diesem Fall gilt die Vertraulichkeitspflicht fort.
(4) Die Vertraulichkeitspflicht gilt während der Vertragslaufzeit und darüber hinaus für: a) 15 Jahre nach Vertragsbeendigung für technische Geheimnisse (Quellcode, Algorithmen, KI-Modelle, Architekturdokumentation, Schnittstellenspezifikationen, Sicherheitskonzepte); b) fünf Jahre nach Vertragsbeendigung für sonstige vertrauliche Informationen (Preise, Vertragsinhalte, Geschäftsstrategien, Kundendaten, Organisatorisches). Die längere Frist für technische Geheimnisse entspricht branchenüblichen Schutzbedürfnissen und vertraglichen Verpflichtungen gegenüber Lizenzgebern.
§ 11 Datenschutz
Die Parteien verpflichten sich zur Einhaltung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Sofern im Rahmen dieser Vereinbarung personenbezogene Daten verarbeitet werden sollten, vereinbaren die Parteien ggfs. einen separaten Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO. Im Übrigen gelten die Datenschutzhinweise von autonomIQ, abrufbar in ihrer jeweilig gültigen Fassung unter www.autonomiq.de/privacy.
§ 12 Vertragslaufzeit, Kündigung und Beendigungsfolgen
(1) Der Vertrag beginnt mit Unterzeichnung (oder dem im Bestellformular genannten Datum). Die konkreten Laufzeiten, Verlängerungszeiträume und Kündigungsfristen ergeben sich aus dem jeweiligen Bestellformular. Soweit dort nichts anderes vereinbart ist, gelten folgende Standardregelungen:
- Cloud: Mindestlaufzeit 1 Monat, danach Verlängerung um den gewählten Abrechnungszeitraum (monatlich/jährlich), kündbar mit 30 Tagen zum Periodenende.
- On-Premise: Mindestlaufzeit 12 Monate, Verlängerung um 12 Monate, kündbar mit 30 Tagen zum Jahresende.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) bleibt unberührt.
(2) Kündigungen bedürfen, sofern nicht im Rahmen der autonomIQ-Plattform explizit, z.B. durch einen Online-Kündigungsprozess, anders vorgesehen, der Schriftform (§ 126 BGB – eigenhändige Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur).
(3) Bei SaaS wird der Zugang des Kunden zur Cloud-Plattform mit Wirksamwerden der Kündigung gesperrt. Der Kunde hat während der Kündigungsfrist und bis zu 30 Tage nach Vertragsende die Möglichkeit, seine Kundendaten (CAD-Modelle, NC-Code, Werkzeugwege, Angebote, Projektdaten) über die Export-Funktionen der Plattform oder auf Anfrage per SFTP herunterzuladen. Nach Ablauf von 30 Tagen nach Vertragsende erfolgt die endgültige Löschung aller Kundendaten.
(4) Im Rahmen des On-Premise muss der Kunde die autonomIQ-Software unverzüglich deinstallieren und alle Objektcode-Kopien vernichten (Nachweis auf Verlangen). Die Nutzungsrechte erlöschen mit Vertragsende.
(5) Die Regelungen zu Vertraulichkeit (§ 10), Haftung (§ 9), Datenschutz (§ 11), Gewährleistungsausschlüssen, IP-Rechten an Software-Ergebnissen (§ 5) und Gerichtsstand/Recht (§ 16) gelten über das Vertragsende hinaus fort.
(6) Bei Kündigung unterstützt autonomIQ den Kunden bei der Migration (Datenexport, Schnittstellen-Dokumentation) für einen Zeitraum von 30 Tagen nach Vertragsende gegen gesonderte Vergütung (Time & Material).
§ 13 Exportkontrolle und Sanktionen
(1) Die autonomIQ-Software unterliegt Exportkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika (DUAL-Use-VO, AWG, AWV, EAR/ITAR US). Der Kunde verpflichtet sich, diese Vorschriften einzuhalten.
(2) Der Kunde darf die autonomIQ-Software (einschließlich KI-Ergebnisse, NC-Code, Dokumentation) nicht in Länder oder an Personen/Entitäten überlassen, die Embargos, Sanktionen oder Endverbleibsbeschränkungen unterliegen (z. B. Iran, Nordkorea, Syrien, Krim, gelistete Personen/Unternehmen auf EU/UN/US-Sanktionslisten).
(3) Die Leistungspflicht von autonomIQ steht unter dem Vorbehalt, dass keine exportkontrollrechtlichen Hindernisse entgegenstehen (entsprechend der Upstream-Lizenzverträge). autonomIQ ist berechtigt, die Leistung zu verweigern oder den Vertrag außerordentlich zu kündigen, wenn Exportkontrollvorschriften die Erfüllung verbieten.
(4) Der Kunde stellt autonomIQ von allen Ansprüchen, Bußgeldern und Schäden frei, die aus einem Verstoß gegen Exportkontrollvorschriften durch den Kunden resultieren.
§ 14 Höhere Gewalt
(1) Keine Partei haftet für die Nicht- oder Schlechterfüllung ihrer vertraglichen Pflichten, soweit diese auf Höherer Gewalt beruht. Die betroffene Partei hat die andere Partei unverzüglich über Eintritt und voraussichtliche Dauer zu informieren.
(2) Dauert die Höhere Gewalt länger als 3 Monate an, ist die andere Partei berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen (ohne Schadensersatzpflicht). Bis zur Kündigung ruhen die Leistungspflichten; Vergütungen für nicht erbrachte Leistungen entfallen (SaaS: zeitanteilige Gutschrift; On-Premise: keine Rückerstattung bereits gezahlter Lizenzgebühren).
(3) Zahlungspflichten (bereits fällige Vergütungen) werden durch Höhere Gewalt nicht berührt.
§ 15 Änderungen, Updates und Upgrades
(1) autonomIQ stellt Updates kostenfrei im Rahmen der Vergütung bereit (Cloud: automatisches Deployment; On-Premise: Download im Kundenportal). Der Kunde ist verpflichtet, Sicherheitsupdates zeitnah (spätestens 14 Tage nach Bereitstellung) einzuspielen.
(2) Upgrades sind im Cloud-Modell in der Subscription enthalten. Im On-Premise-Modell sind Upgrades nur im Rahmen einer lokalen Cloud-Lösung ebenfalls enthalten. Bei lokaler, anderweitiger Installation sind Updates / Upgrades über das Kundenportal durch den Kunden eigenständig abzurufen. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Information über neue Updates / Upgrades, sondern holt entsprechende Informationen eigenständig regelmäßig ein.
(3) autonomIQ darf Funktionen ändern, ersetzen oder einstellen (Deprecation), soweit dies technisch erforderlich, rechtlich geboten oder zur Weiterentwicklung der Software sinnvoll ist. Wesentliche Funktionseinschränkungen werden dem Kunden mindestens 60 Tage vorher angekündigt. Bei erheblicher Beeinträchtigung steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zum Zeitpunkt der Änderung zu.
§ 16 Schlussbestimmungen
(1) Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Darmstadt (Sitz von autonomIQ), soweit das Gesetz nicht zwingend etwas anderes vorschreibt (z. B. Verbrauchergerichtsstand).
(3) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags, der Anlagen und Bestellformulare bedürfen der Schriftform (§ 126 BGB). Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
(4) Keine Partei darf Rechte oder Pflichten aus diesem Vertrag ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei auf Dritte übertragen.
(5) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine angemessene Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
(6) Dieser Rahmenvertrag (Teil A, B, C), die Anlagen und die Bestellformulare geben die vollständigen Vereinbarungen der Parteien wieder. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge:
- Bestellformular (spezifische Vereinbarungen)
- Teil B (Cloud) oder Teil C (On-Premise) – je nach gewähltem Modell
- Teil A (Allgemeine Bestimmungen)
- Anlagen
TEIL B: Cloud-spezifische Bestimmungen
§ 17 Bereitstellung und Zugang (Cloud)
(1) autonomIQ stellt die autonomIQ-Software als Cloud-Service derzeit über die Internet-Domains app.autonomiq.de (Produktion) und api.autonomiq.de (API) bereit. Im Rahmen einer lokalen Cloud richtet sich der Zugang nach den lokalen Zugriffsgegebenheiten. Der Zugriff erfolgt per Webbrowser (HTTPS/TLS 1.3). Eine Installation beim Kunden ist nicht erforderlich.
(2) Der Kunde erhält nach Vertragsschluss initiale Administrator-Zugangsdaten. Der Kunde ist für die Verwaltung der Nutzerkonten (Anlage, Sperrung, Rollen, Passwort-Richtlinien, MFA) eigenverantwortlich. autonomIQ hat keinen Zugriff auf Kunden-Passwörter (Hash-only).
(3) Die vertraglich geschuldete Verfügbarkeit richtet sich nach dem SLA (Anlage 1). Geplante Wartungsfenster (siehe SLA) zählen nicht zur Verfügbarkeitsberechnung.
TEIL C: On-Premise-spezifische Bestimmungen
§ 18 Überlassung und Installation (On-Premise)
(1) autonomIQ überlässt dem Kunden die autonomIQ-Software als Objektcode (Installationspakete: Windows Installer, Linux-Pakete, Docker-Images, Kubernetes-Helm-Charts) zum Download über das Kundenportal oder auf Datenträger. Der Quellcode wird nicht überlassen.
(2) Der Kunde installiert die Software eigenverantwortlich in seiner IT-Infrastruktur (lokaler Server, private Cloud, Edge-Gerät). autonomIQ stellt Installationshandbücher, Systemvoraussetzungen und Konfigurationsbeispiele bereit. Auf Wunsch unterstützt autonomIQ die Erstinstallation gegen gesonderte Vergütung (Time & Material).
(3) Die Software prüft periodisch (online oder offline via Lizenzdatei) die Gültigkeit der Lizenz. Bei Lizenzablauf oder Kündigung deaktiviert sich die Software automatisch (Grace Period: 14 Tage). Der Kunde darf die Lizenzvalidierung nicht umgehen, manipulieren oder entfernen.
(4) Der Kunde stellt sicher, dass die genannten Hardware-, OS-, Netzwerk- und Sicherheitsanforderungen dauerhaft eingehalten werden. Abweichungen führen zum Ausschluss der Gewährleistung (§ 8 Abs. 2 lit. b).
(5) Der Kunde darf bis zu 2 Instanzen je Produktionsinstanz für Test/Entwicklung betreiben (nicht produktiv). Diese unterliegen denselben Lizenz- und Schutzpflichten.
(6) Im On-Premise-Modell besteht kein Anspruch auf Zugang zur Cloud-Plattform. Ein paralleler Cloud-Zugang bedarf einer separaten vertraglichen Absprache zwischen den Parteien.
§ 19 Wartung und Updates (On-Premise)
(1) Wartungsumfang:
- Updates (Patches, Hotfixes, Security-Fixes): Bereitstellung über Kundenportal (Download).
- Upgrades (Major/Minor Releases, neue Funktionen): Bereitstellung über Kundenportal.
- Support (1st Level): (Remote, Ticket, Telefon).
- Kompatibilität: Anpassung an neue OS-Versionen, Datenbanken, Hardware-Treiber (soweit wirtschaftlich zumutbar).
(2) Der Kunde ist verpflichtet, Security-Updates spätestens 14 Tage nach Bereitstellung einzuspielen. Major Upgrades sollten innerhalb von 90 Tagen evaluiert und installiert werden. Versäumte Updates führen zum Gewährleistungsausschluss für daraus resultierende Mängel.
(3) Upgrades stehen im Kundenportal zum Download bereit. Der Kunde wird bei Major Upgrades per E-Mail (technischer Ansprechpartner) benachrichtigt. Release Notes dokumentieren Änderungen, bekannte Issues und Migrationshinweise.
§ 20 Support und Störungsmanagement (On-Premise)
(1) 1st Level Support im Bereich On-Premise hat den gleichen Scope und gleiche Reaktionszeiten wie Cloud nach Anlage 1, wird jedoch Remote-only (TeamViewer, AnyDesk, SSH, VPN – nach Vereinbarung) erbracht. On-Site-Support erfolgt grundsätzlich nicht, es sei denn, der Kunde bestellt diesen separat gegen entsprechende Vergütung (Time & Material).
(2) Der Kunde stellt eine sichere Remote-Verbindung (VPN, Jump-Host, Screen-Sharing) zur betroffenen Instanz bereit. Der Kunde gewährleistet, dass autorisierte Mitarbeiter von autonomIQ Lesezugriff auf Logs, Konfiguration, Datenbank erhalten. Schreibzugriff nur nach ausdrücklicher Freigabe je Fall.
(3) 2nd Level Support für Drittkomponenten erfolgt wie Cloud nach Wahl von autonomIQ über autonomIQ bzw. den Lizenzgeber der Drittkomponenten.
(4) Der Support ist unabhängig von Ausschlüssen nach dem SLA nach Anlage 1 in den folgenden Fällen ausgeschlossen:
- Fehler durch kundenspezifische Konfiguration, Firewall, Antivirus, Proxy, Netzwerksegmentierung;
- Inkompatibilitäten mit nicht freigegebenen OS-Patches, Treibern, Virtualisierungs-Hypervisoren;
- Leistungsprobleme durch Unterschreitung der Systemvoraussetzungen (CPU, RAM, GPU, Disk I/O);
- Fehler in kundeneigenen Skripten, Postprozessoren, Integrationen (API, ERP/MES);
- Datenkorruption durch unsachgemäßes Backup/Restore, manuelle DB-Eingriffe.
§ 21 Abnahme (On-Premise)
(1) Die vertragsgemäße Bereitstellung des Objektcodes (Download verfügbar, Prüfsummen korrekt) und die funktionsfähige Installation in der Produktionsumgebung des Kunden erfolgen gemäß Bestellformular beim Kunden.
(2) Das Abnahmeverfahren regelt sich wie folgt:
- a) autonomIQ stellt die Software zur Verfügung und notiert die Bereitstellung im Kundenportal.
- b) Der Kunde installiert die Software (ggf. mit Support von autonomIQ) und führt die im Rahmen der Bestellung vorgegebenen Abnahmetests durch.
- c) Der Kunde unterzeichnet das Abnahmeprotokoll bei erfolgreicher Durchführung aller Testfälle.
- d) Nimmt der Kunde die Software produktiv in Betrieb oder verweigert er die Abnahme ohne schriftliche Mängelrüge innerhalb von 14 Tagen nach Bereitstellung, gilt die Abnahme als erklärt.
(3) Zeigen sich wesentliche Mängel (Kernfunktionen nicht nutzbar), dokumentiert der Kunde diese im Abnahmeprotokoll. autonomIQ behebt diese innerhalb von 14 Tagen (Nachbesserung). Erneute Teilleistung und Teilleistungsabnahme erfolgen sodann für behobene Mängel.
(4) Mit Abnahme beginnen die Gewährleistungsfrist (§ 8 Abs. 6) und die Wartungspflicht (§ 19).
(5) Im Cloud-Modell (Teil B) entfällt die Abnahme, sofern die Cloud nicht für den Kunden lokal bereitgestellt wird; die Bereitstellung erfolgt mit Vertragsbeginn (Zugangsdatenübergabe).
Anlage 1: Service Level Agreement (SLA) – Cloud
1. Geltungsbereich
Dieses SLA gilt für die Cloud-Bereitstellung der autonomIQ-Software (Teil B). Es regelt Verfügbarkeit, Support-Reaktionszeiten, Service Credits und Messverfahren. Für On-Premise (Teil C) gilt dieses SLA, sofern nicht ausdrücklich hierauf verwiesen wird, nicht.
2. Verfügbarkeit
2.1 Definition
Verfügbarkeit = (Gesamtminuten des Kalendermonats – Nicht-verfügbare Minuten) / Gesamtminuten des Kalendermonats × 100 %.
Nicht-verfügbar = Die SaaS-Plattform (app.autonomiq.de, api.autonomiq.de) ist für den Kunden nicht erreichbar oder Kernfunktionen (Login, CAD-Import, Feature-Erkennung, Werkzeugwegberechnung, NC-Code-Export, Simulation) nicht nutzbar.
2.2 Ausschlüsse von der Verfügbarkeitsberechnung
Nicht als Nicht-Verfügbarkeit zählen:
- Geplante Wartung (siehe Ziff. 4)
- Höhere Gewalt (§ 14)
- Kundenverschulden (Fehlkonfiguration, API-Missbrauch, Netzwerkprobleme beim Kunden)
- Internet-Zugangsstörungen beim Kunden (ISP, Firewall, Proxy)
- DDoS-Angriffe (soweit autonomIQ angemessene Schutzmaßnahmen getroffen hat)
- Fehler in Drittkomponenten (2nd Level Support über Upstream-Lizenzgeber, keine SLA-Zusage für Drittkomponenten)
- Browser/Client-seitige Probleme (Cache, veralteter Browser, Client-Hardware)
2.3 Verfügbarkeitsziel
Monatliche Verfügbarkeit: ≥ 99,0 % (exkl. geplante Wartung).
2.4 Service Credits bei Unterschreitung
| Monatliche Verfügbarkeit | Service Credit (Gutschrift auf nächste Monatsrechnung) |
|---|---|
| < 99,0 % bis ≥ 98,0 % | 5 % der Monatsvergütung (netto) |
| < 98,0 % bis ≥ 95,0 % | 10 % der Monatsvergütung (netto) |
| < 95,0 % | 20 % der Monatsvergütung (netto) |
Ausgenommen von Verfügbarkeitszielen sind Test- und Betafunktionen der autonomIQ-Plattform.
Obergrenze: Summe der Service Credits pro Kalendermonat max. 20 % der Monatsvergütung.
Geltendmachung: Schriftlich innerhalb von 30 Tagen nach Monatsende.
Ausschluss weiterer Ansprüche: Service Credits sind der ausschließliche vertragliche Anspruch bei reinen Verfügbarkeitsunterschreitungen. Bei vollständiger Leistungsverweigerung (Plattform über einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als 24 Stunden nicht nutzbar) oder vorsätzlicher/grob fahrlässiger Verletzung der Verfügbarkeitspflicht bleiben gesetzliche Rechte unberührt.
3. Support-Reaktionszeiten (1st Level – autonomIQ)
| Priorität | Definition | Reaktionszeit (Mo–Fr, 09:00–17:00 CET) |
|---|---|---|
| P1 – Kritisch | Produktionsstillstand, Datenverlust, Sicherheitsvorfall, komplette Plattform down | 4 Stunden |
| P2 – Hoch | Wesentliche Funktion down, kein Workaround, viele Nutzer betroffen | 8 Stunden |
| P3 – Normal | Funktionseinschränkung, Workaround vorhanden, einzelne Nutzer betroffen | 1 Werktag |
| P4 – Niedrig | Kosmetisch, Dokumentation, Feature Request, Frage | 3 Werktage |
Reaktionszeit = Zeit von Ticket-Erstellung (Portal/E-Mail) bis zur ersten qualifizierten Rückmeldung durch autonomIQ-Support.
Support-Kanäle: Ticket-Portal (bevorzugt), E-Mail (support@autonomiq.de), Telefon (nur Enterprise: +49 6157 9543722).
Support-Sprache: Deutsch, Englisch.
4. Geplante Wartung
| Art | Frequenz | Fenster | Ankündigung |
|---|---|---|---|
| Regelmäßige Wartung | 1× pro Monat | Samstag 02:00–06:00 CET | 5 Werktage im Voraus (E-Mail, Portal-Banner) |
| Notfall-Wartung (Security) | Nach Bedarf | Kurzfristig | n/a |
| Major Upgrades | Quartalsweise | Samstag 02:00–08:00 CET | 10 Werktage im Voraus, Changelog, Testmöglichkeit in Staging |
Wartungsfenster zählen nicht zur Verfügbarkeitsberechnung. autonomIQ strebt keine Downtime bei regulären Wartungen an (Blue/Green Deployment, Rolling Updates). Bei unvermeidbarer Downtime: Minimierung auf < 30 Min.
5. Monitoring und Messung und Nachweis
5.1 Technische Überwachung
autonomIQ überwacht die produktive Cloud-Umgebung durch automatisierte http-Erreichbarkeitsprüfungen sowie durch internes Anwendungs-, Infrastruktur- und Log-Monitoring. Die http-Erreichbarkeitsprüfungen erfolgen in einem Intervall von 60 Sekunden.
Ergänzend werden Betriebsdaten insbesondere zu Backend-Diensten, Hintergrundverarbeitung, Datenbanken und Speicherkomponenten ausgewertet, sowie diese für die Beurteilung einer Störung relevant sind.
autonomIQ kann die eingesetzten Monitoringwerkzeuge durch funktional gleichwertige Werkzeuge ersetzen. Die vereinbarten Messintervalle und Bewertungsmaßstäbe bleiben hiervon unberührt.
5.2 Ermittlung der Verfügbarkeit
Die Verfügbarkeit wird nach Ziffer 2 dieses SLA ermittelt. Als Grundlage dienen die Monitoringdaten, relevante Betriebsprotokolle und dokumentierte Störungsmeldungen. Nachvollziehbare Angaben und Nachweise des Kunden werden bei der Bewertung berücksichtigt.
Der Zeitpunkt einer automatischen Alarmierung oder einer Kundenmeldung ist nicht allein maßgeblich für den Beginn der Nichtverfügbarkeit. Zeitlich überlappende Ausfälle werden nicht mehrfach angerechnet.
Lücken in den Monitoringaufzeichnungen werden anhand weiterer verfügbarer Nachweise bewertet. Sie gelten nicht allein aufgrund fehlender Messwerte als verfügbare Zeit.
5.3 Messung der Support-Reaktionszeiten
Die Support-Reaktionszeit wird anhand des dokumentierten Eingangs der Meldung über einen vereinbarten Supportkanal und des Zeitpunkts der ersten qualifizierten Rückmeldung gemäß Ziffer 3 ermittelt.
5.4 Prüfung und Nachvollziehbarkeit
Der Kunde kann nachvollziehbare Einwendungen gegen die Auswertung in Textform mitteilen. autonomIQ prüft diese und erläutert das Ergebnis. Festgestellte Berechnungsfehler werden korrigiert; daraus folgende Service Credits werden entsprechend angepasst.
Die Bereitstellung von Nachweisen erfolgt unter Wahrung von Datenschutz, Geschäftsgeheimnissen und der Sicherheit der Systeme. Ein unmittelbarer Zugang zu internen Monitoringwerkzeugen ist hierfür nicht erforderlich.